Weist die Bilanz einer GmbH einen ,nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag’ aus, so ist dies ein entscheidendes Indiz für die Überschuldung der Gesellschaft und begründet im Regelfall eine Verpflichtung des Geschäftsführers, innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
- Solange nicht weitergehende Krisenmerkmale, vor allem fehlende Liquidität, hinzukommen, wird der Geschäftsführer seine Insolvenzverpflichtung ignorieren, womit das Problem auch weitgehend erledigt ist, es sei denn, die GmbH gerät tatsächlich irgendwann in die Insolvenz.
- In diesem Falle gibt es für die Geschäftsführung ein böses Erwachen, weil die Unterbilanz ein Indiz für die rechtliche Überschuldung ist und damit Haftungsansprüche eines eventuellen Insolvenzverwalters oder auch der geschädigten Gläubiger auslösen kann. Wie weit solche Haftungsansprüche gehen, hängt u.a. davon ab, wie lange die Überschuldung schon zurückliegt. Praktisch kann dies auch zu einer vollständigen Haftung des Geschäftsführers für die Ausfälle aller Gläubiger führen.
Liegt also eine Unterbilanz vor, muss ein Geschäftsführer beweisen, dass sein GmbH nicht rechtlich überschuldet war.
2. Die Fortführungsprognose
Die eingangs erwähnte Gesetzesänderung hat diesen Gegenbeweis jetzt erheblich erleichtert. Danach besteht trotz Unterbilanz kein Haftungsrisiko, wenn ‚die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist’ (§19 II InsO).
- Für einen betroffenen Geschäftsführer bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen seine Gesellschaft in einer unternehmerischen Krisensituation ist und er Sanierungsmassnahmen eingeleitet hat, die positive Fortführungsprognose eines qualifizierten, unabhängigen Beraters erforderlich ist, um die eigenen Haftungsrisiken zu begrenzen.
- Allerdings kann nicht jeder Berater ein solches Testat erstellen. Bereits vor der Gesetzesänderung hat der BGH festgestellt, dass nur ein unabhängiger Berater entlastende Bestätigungen erstellen kann. Damit dürften die einseitig tätigen Berater, wie Anwälte oder Unternehmensberater, ausscheiden.
3. Unsere Lösung
Wir sind ein Spezial-Dienstleister für Insolvenz- und Liquiditätsprobleme und erstellen u.a. Entlastungstestate.
- Der tragende Pfeiler unserer Tätigkeit ist unsere Selbstbindung gegenüber den Gläubigern, in der wir uns zu Objektivität und Unabhängigkeit verpflichten und damit einen quasi-offiziellen Status einnehmen.
- Damit können wir nicht nur die Gläubigerverhandlungen ungleich effizienter führen als der Unternehmer selbst oder ein ‚normaler’ Berater, sondern auch auf der so geschaffenen Grundlage die Entlastungs-Testate erstellen und damit das Haftungsrisiko beseitigen.
- Das von unserem Unternehmen praktizierte Verfahren entspricht in vollem Umfang den von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Durchführung einer Sanierung bei einer insolvenzbedrohten Kapitalgesellschaft.
Ohne entlastende Testate eines unabhängigen und qualifizierten Sanierungsbetreuer sollte kein Geschäftsführer eine Sanierung bei konkreter Insolvenzgefahr beginnen.

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