Die Mediation verdrängt in vielen Bereichen bereits die klassische juristische Streitkultur. Ersten Anwendungen im Familienrecht folgte vor einigen Jahren die Aufnahme in das Prozessrecht und mittlerweile erlangt vor allem die Wirtschafts-Mediation eine enorme Bedeutung. Auch zur Vermeidung einer gerichtlichen Insolvenz kann sie einen wertvollen Beitrag leisten.
Die Liquiditätskrise: Auslöser für eine Insolvenzgefahr ist immer eine Liquiditätskrise, für die es regelmässig keine Lösung gibt. Kostenreduzierungen dauern zu lange, für Marketing und Effizienzsteigerungen fehlt das Geld und neues Kapital ist völlig unrealistisch. Bleibt tatsächlich nur die Insolvenz als Ausweg?
Die Insolvenz: Zwar sollen Unternehmen über das gerichtliche Verfahren saniert werden, in der Praxis funktioniert dies jedoch nicht, und zwar umso weniger, je kleiner ein Unternehmen ist. Über 90% aller Insolvenz-Unternehmen werden zerschlagen und die durchschnittlichen Gläubigerquoten liegen unter 5%.
Die bessere Lösung: Jede Lösung ist besser, wenn das Unternehmen erhalten wird und die Gläubiger aus den zukünftigen Erlösen gegenüber ihrer Insolvenzquote eine höhere Tilgung erhalten, selbst wenn das 1 - 2 Jahre dauert. Schliesslich wird die Insolvenzquote auch erst nach 2 bis 3 Jahren ausbezahlt. 40% Tilgung sind auch nach 2 Jahren 10x besser als 4 % Insolvenzquote.
Verhandlungs-Psychologie: Die vernünftigste Lösung zur Überwindung von Liquiditätskrisen sind also teilweise Forderungsverzichte der Gläubiger. Diese sind jedoch nur schwer durchsetzbar, weil die Gläubiger ,Recht haben’ und nur schwer akzeptieren können, dass der Schuldner ‚kein Geld hat’. Um diese Erkenntnis zu vermitteln, ist eine intensive Überzeugungsarbeit erforderlich, die nur ein unabhängiger Dritter - eben ein Mediator - glaubwürdig leisten kann.
Unser Mediations-Verfahren: Zur Überwindung von Liquiditätskrisen übernehmen wir eine verbindliche Mediations-Funktion. Wir analysieren den Verlauf einer gerichtlichen Insolvenz und ermitteln die Quoten für die einzelnen Gläubigergruppen. Damit beweisen wir Ihnen den eigenen Nutzen eines Abfindungsvergleiches, auch wenn dieser mit langfristigen Stundungen oder weitreichenden Verzichten verbunden ist. Als weiteren Vertrauensbeweis übernehmen wir das begleitende Controlling während der Sanierungs-Phase.
Auffang-Lösungen: Sollte ein Vergleich nicht möglich sein, übertragen wir das Unternehmen bereits vor einer Insolvenz auf eine Auffang-Gesellschaft, die von allen Verbindlichkeiten entlastet das operative Geschäft fortführt - auch unter dem alten Firmennamen. Erst in der nachfolgenden Insolvenz werden die Modalitäten der Übertragung verhandelt. Dieser Lösungsweg ermöglicht die Fortführung trotz einer Insolvenz und ist nur über ein Mediations-Konzept durchsetzbar.
Die Insolvenz-Mediation bringt allen Beteiligten erheblichen Nutzen: Das Unternehmen wird erhalten, auch die Sicherheiten behalten ihren Wert, die Gläubiger bekommen deutlich höhere Abfindungs-Zahlungen in erheblich kürzerer Zeit und ein Insolvenz-Verfahren entfällt vollständig oder wird auf Kontroll-Funktionen reduziert.
Ist ein Unternehmer zahlungsunfähig oder überschuldet, wird er um eine Insolvenz nicht herumkommen; möglicherweise muss er sogar einen Insolvenzantrag stellen. Die Konsequenz ist regelmässig eine Katastrophe.
Der Insolvenz-Schaden: Rein statistisch werden mehr als 90% aller Insolvenz-Unternehmen zerschlagen und die Gläubiger erhalten durchschnittlich weniger als 5% auf ihre Forderungen. Vor allem bei kleineren Unternehmen hat der Unternehmer also keine Chance, durch die Insolvenz sein Unternehmen zu erhalten.
Die Ursache: Ausser dem enorm aufwendigen und bürokratischen Insolvenzverfahren ist es vor allem der insolvenztypische Umsatzeinbruch, der die Unternehmenssanierung über die Insolvenz unmöglich macht. Hinzu kommt das Finanzierungsproblem, weil ein Insolvenzverwalter letztlich das Finanzierungsrisiko persönlich trägt, wozu er verständlicherweise nur wenig Interesse hat.
Der Insolvenz-Nutzen: Dabei könnte die Insolvenz einem Unternehmen erhebliche Vorteile bringen, weil sämtliche Verbindlichkeiten ‚abgeschrieben’ werden und zudem die Personalkosten für 3 Monate durch das Insolvenzgeld gedeckt sind. Hinzu kommen weitere Vorteile durch die Kündigung von Leasing- oder Mitarbeiter-Verträgen.
Die optimale Lösung
Zwar gibt es keine optimale Lösung für eine Insolvenz, aber durch die richtige Konzeption können ein Unternehmen erhalten und die Insolvenzvorteile genutzt werden. Dazu ist allerdings eine detaillierte und sehr weitgehende Vorbereitung erforderlich.
Voraussetzung: Die wichtigste Voraussetzung für die Sanierung und den Neu-Start eines Unternehmens über das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein zukünftiges positives Betriebsergebnis. D.h. nach der Entlastung von allen Verbindlichkeiten muss die Geschäftstätigkeit wieder ausreichende Erlöse erwirtschaften, um einen Neubeginn zu tragen.
Betriebs-Aufspaltung: Das wichtigste Gestaltungsmerkmal für eine Fortführungs-Konzeption ist die Durchführung einer Betriebs-Aufspaltung vor Einleitung des Insolvenzverfahrens. Dazu wird eine neue operative Betriebs-Gesellschaft gegründet, die zunächst nur den Firmennamen übernimmt und Auftragnehmer für die Kunden und Auftraggeber für die Lieferanten wird. Betriebsvermögen und Mitarbeiter übernimmt sie nicht sofort. Da das neue Unternehmen von allen Verbindlichkeiten befreit ist, kann es das operative Geschäft aus eigener Kraft fortsetzen.
Die Insolvenz: Wird jetzt ein Insolvenzverfahren eingeleitet, dann ist das operative Geschäft ,aussen vor’ und ss gibt keinen Umsatzeinbruch. Durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Insolvenzverwaltung werden das Umlauf- und Anlagevermögen sowie die Mitarbeiter in die Fortführung eingebunden. Die Finanzierung ist durch das Insolvenzgeld für 3 Monate gesichert, so dass Zeit genug für die Erarbeitung einer endgültigen Lösung bleibt.
Kaufpreis und Finanzierung: Während des Insolvenzverfahrens wird mit dem Insolvenzverwalter der Kaufpreis für die Übernahme des Betriebsvermögens verhandelt. Dieser Betrag ist äusserst niedrig, da er sich an sog. Zerschlagungswerten orientiert. Deshalb ist der Kaufpreis auch finanzierbar, zumal das übernommene Betriebsvermögen als Sicherheit eingesetzt werden kann.
Die endgültige Lösung: Ist der Vertrag ausgehandelt und die Finanzierung gesichert, übernimmt das neue Unternehmen das Betriebsvermögen sowie die Mitarbeiter und das Insolvenzverfahren ist für die neue Gesellschaft erledigt.
Vorteile: Die Sanierung über eine Insolvenz hat erhebliche Vorteile, da das Unternehmen und die Arbeitsplätze erhalten und die Verbindlichkeiten vollständig abgeschrieben werden, die Gläubiger keine Verluste erleiden und ein umfassender Neubeginn mit neuer Finanzierung und neuen Partnern möglich wird.
Die Misere der griechischen Staatsanleihen hat dazu geführt, dass die ‚Umschuldung’ als Möglichkeit, Verbindlichkeiten zu reduzieren, allgemein bekannt geworden ist. Sie kann aber nicht nur zur Reduzierung von Staatsanleihen, sondern auch zur Reduzierung von Unternehmens-Verbindlichkeiten eingesetzt werden, was wir in Krisen-Situationen mit grossem Erfolg praktizieren. Diesen Weg möchten wir - hoffentlich verständlich - erklären.
Das Insolvenz-Dilemma: Gerät ein Unternehmen in eine Insolvenz-Situation, wird es abgewickelt und das Betriebsvermögen zerschlagen, woraus regelmässig nur geringe Erlöse resultieren. Durchschnittliche Insolvenzquoten von weniger als 5% machen deutlich, wie gross der Gläubigerverlust ist.
Die bessere Lösung: Es wäre erheblich sinnvoller, dem Insolvenz-Verwalter den Verwertungserlös zu bezahlen, das Betriebs-Vermögen zu übernehmen und das Unternehmen weiterzuführen. Deshalb übertragen wir bei unserem Entschuldungs-Konzept das Unternehmen vor einer Insolvenz auf eine Auffang-Gesellschaft, ermitteln den Insolvenzerlös und zahlen ihn an einen Insolvenz-Verwalter.
Das Ergebnis: Über unser Umschuldungs-Konzept wird das operative Geschäft von sämtlichen Verbindlichkeiten entlastet, unter dem alten Firmennamen über eine neue Gesellschaft fortgesetzt und die Gläubiger erhalten eine angemessene Quote.
Abfindungs-Vergleich: Rechtlich kann die Umschuldung auch über einen aussergerichtlichen Abfindungs-Vergleich umgesetzt werden, wenn die Gläubiger der Umschuldungs-Lösung zustimmen. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit eines gerichtlichen Insolvenz-Verfahrens vollständig.
Win-win: Durch unsere Umschuldung bleibt in jedem Fall das Unternehmen den Inhabern erhalten und seine Verbindlichkeiten haben sich auf den Ablöse-Betrag reduziert. Ausserdem werden die Gläubiger gegenüber einer Insolvenz deutlich bessergestellt.
Für einen Leser mag die Erläuterung zunächst kompliziert erscheinen, weil er mit der Materie  nicht vertraut ist, für einen gewievten Sanierer ist die Durchführung einer Umschuldung in einer Krisen-Situation ein zwar komplexes, aber zuverlässig beherrschbares Sanierungs-Instrument.
Unternehmer, die in eine Liquiditäts-Krise geraten sind, wünschen sich in erster Linie Sanierungs-Kapital, um das Problem zu überwinden. Dieser Wunsch wird in seiner einfachen Form als Sanierungs-Kredit niemals erfüllt.
Sanierungs-Kredite: Sanierungs- oder Konsolidierungs-Kredite gibt es allein deswegen nicht, weil die Hausbank sie in einer Krise niemals gewähren wird und auch nicht gewähren darf.
Entlastung: Wenn es kein neues Kapital gibt, bleibt zur Überwindung des Zahlungsengpasses nur die Reduzierung der Ausgaben in Form von Kostenreduzierungen und Tilgungsstreckungen. Gläubiger-Vereinbarungen mit langen Zahlungszielen oder auch weitgehenden Forderungs-Verzichten sind für den Untenehmer wie für die Gläubiger die beste Lösung zur Überwindung des Problems, weil sie die einzige Chance darstellen, eine Insolvenz zu vermeiden. Allerdings bedarf es besonderer Überzeugungskraft, um sie zu vermitteln.
Tilungs-Aussetzung: Der Schlüssel zum Erfolg einer Sanierung ist immer eine vorübergehende vollständige Aussetzung jeglicher Tilgungs-Zahlung. Nur dann kann sich das operative Geschäft erholen und das Unternehmen langfristig die Alt-Lasten ganz oder teilweise zurückzahlen. Zugleich ist die Tilgungs-Aussetzung auch die wichtigste Voraussetzung zur Beschaffung neuen Kapitals in der Krisensituation.
Fresh money: Zwar gibt es keine klassischen Sanierungs-Kredite, aber bei qualifizierter Steuerung einer Sanierung können über Lieferanten-Kredite, über Factoring oder auch über Privatkredite die zukünftigen Umsätze abgesichert werden. Dazu ist natürlich eine 100%-ige Absicherung des Investors erforderlich.
Sicherheiten: Bei den von uns betreuten Sanierungen ermöglichen wir diese Sicherheiten, indem wir das Anlage- und Umlaufvermögen dafür nutzen. Ein weiterer wichtiger Vermögenswert zur Sicherung von Geldgebern sind - wie bei jeder Bankfinanzierung - die zukünftigen Forderungen des Unternehmens. Das gesamte Sicherungsgut koppeln wir durch ein bewährtes Treuhand-Konzept von den Alt-Lasten ab und nutzen es zur Absicherung der Geldgeber.
Krisen-Steuerung: Möglich wird die Abkopplung sowie die Finanzierung nur, weil wir als verantwortlicher Sanierungs-Manager und -Treuhänder den gesamten Sanierungs-Prozess begleiten, die Alt-Gläubiger von der Notwendigkeit einer vorübergehenden Stundung überzeugen, aus dem vorhandenen Vermögen ein Sicherheitspaket schnüren, damit die Investoren absichern und somit letztlich das neue Geschäft von den Alt-Lasten vollständig abkoppeln.
Nur durch unsere Verbindung von Alt-Lasten-Sanierung mit der Beschaffung neuer Finanzmittel kann die Liquiditätskrise eines kleinen treuhänderischen Unternehmens überwunden werden.
Entsteht in einem Unternehmen ein Zahlungs-Engpass, reagieren alle Betroffenen – auch die Gläubiger – völlig ineffizient und machen damit aus einem kleinen Problem ein grosses. Aus unserer langjährigen Tätigkeit als Schulden-Regulierer haben wir die 10 Gebote für Liquiditäts-Krisen entwickelt.
Zahlt ein Unternehmer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht, hat er definitiv kein Geld. Damit haben die Gläubiger keine Möglichkeit, ihre gesamten Forderungen sofort und in voller Höhe zu realisieren.
Der Versuch des einzelnen Gläubigers, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Druckmitteln seine Forderung in der Krise durchzusetzen - der Inkasso-Wettlauf, schwächt den Schuldner zusätzlich, benachteiligt die übrigen Gläubiger und wird vom Insolvenzrecht nicht toleriert.
Kommt es zur Insolvenz, müssen die Gläubiger ihre eingetriebenen Gelder aufgrund der Insolvenz-Anfechtung wieder zurückzahlen, auch wenn ihnen der Betrag rechtmässig zusteht.
Die Insolvenz ist der grosse Gegner für alle Betroffenen. Sie schädigt Schuldner und Gläubiger gleichermassen, zerschlägt mehr als 90 % aller Insolvenz-Unternehmen und schüttet an die Gläubiger durchschnittlich weniger als 5% Quote nach 3 - 4 Jahren aus.
Wollen Gläubiger und Schuldner nicht beide Opfer der Insolvenz werden, müssen sie in einer Liquiditäts-Krise kooperieren. Von einer Konfrontation profitieren nur Inkasso-Unternehmen.
Schadensbegrenzung ist nur möglich, wenn der Schuldner seine Situation offen legen und die Gläubiger ihm soweit entgegenkommen, dass er seine Verbindlichkeiten aus zukünftigen Erlösen ganz oder teilweise tilgen kann.
Langfristige Stundungen oder auch teilweise Forderungs-Verzichte sind dabei auch für die Gläubiger ein ,Gewinn’, wenn dadurch ein grösserer Insolvenz-Schaden vermieden wird.
An der Sanierungs-Kooperation müssen alle Gläubiger beteiligt werden und einem Sanierungs-Konzept mehrheitlich zustimmen.
Eine faire Tilgungs-Vereinbarung ist nur mit Hilfe eines unabhängigen Schulden-Regulierers möglich, der die notwendigen Sanierungs-Massnahmen zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern moderiert, koordiniert und eine Kontroll-Funktion übernimmt.
Als bessere Alternative zu Mahnungen oder Inkasso-Massnahmen sollte ein Gläubiger den Schuldner auffordern, unter Einbindung aller übrigen Gläubiger eine Schulden-Regulierung vorzunehmen.
Wir führen seit vielen Jahren Schulden-Regulierungen erfolgreich durch und haben damit zahlreiche Schuldner und Gläubiger vor einem Insolvenz-Schaden bewahrt.
Gerät ein Unternehmen in eine massive Liquiditätskrise, die immer mit Insolvenzgefahr verbunden ist, werden die Möglichkeiten eines Sanierungs-Vergleiches zur Vermeidung der Insolvenz nur selten konsequent genutzt. Dabei sind die Chancen für einen Sanierungs-Erfolg sehr gut.
Die Sanierung:  Ein Unternehmen kann immer dann aus einer Insolvenz-Krise herausgeführt werden, wenn es aus seinen zukünftigen Erlösen im Vergleich zur Insolvenz-Quote deutlich höhere Tilgungszahlungen an die Gläubiger leisten kann. Bei einer durchschnittlichen Insolvenz-Quote von 5% sollte dies möglich sein.
Der Abfindungs-Vergleich: Bei einer massiven Insolvenz-Gefahr kann eine Insolvenz nur mit Zustimmung der Gläubiger durch Stundungen oder Forderungs-Verzichte vermieden werden. Der dazu erforderliche aussergerichtliche Vergleich muss rechtlichen Anforderungen genügen und von einer glaubwürdigen Stelle testiert werden.
Die verbindliche Vermittlung:  Deshalb übernehmen wir die Funktion eines unabhängigen Vermittlers und begründen diese Verpflichtung durch Selbstbindungs-Erklärungen gegenüber sämtlichen Gläubigern. Damit wird aus der Sanierung eine rechtsverbindliche Sanierung, bei der die Rechte der Gläubiger berücksichtigt werden.
Die Überzeugung:  Wir erhalten umfassenden Einblick in die Situation des Unternehmens und können aufgrund dieser Daten gegenüber den Gläubigern die notwendigen Beweise erbringen, um den Gläubigern die Notwendigkeit einer Sanierung sowie ihre Besserstellung gegenüber einer Insolvenz überzeugend zu belegen.
Das Moratorium:  Da für die Erstellung der Konzepte und Testate sowie für die notwendigen Vergleichsverhandlungen ein Zeitraum von 2 - 3 Monaten erforderlich ist, vereinbaren wir als ersten Schritt eine Moratoriums-Phase, die das Unternehmen sofort vom Inkasso-Druck der Gläubiger entlastet und eine mögliche Insolvenz-Antragspflicht rechtswirksam aufhebt.
Sanierungs-Alternativen: Ist ein aussergerichtlicher Vergleich nicht möglich, entwickeln wir alternative Lösungen, wie die Fortführung über eine Auffang-Gesellschaft oder auch den NeuStart über eine Insolvenz.
Fazit: Der rechtsverbindliche aussergerichtliche Vergleich ist eine reale Chance, um ein Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren und alle Beteiligten besserzustellen. Durch ein unabhängiges Controlling kann innerhalb von kurzer Zeit mit Zustimmung der Gläubiger die Insolvenz-Gefahr beseitigt werden. Kommt eine Sanierungs-Lösung nicht zustande, verursacht dies für keinen der Betroffenen Nachteile und eine Insolvenz ist dann definitiv unvermeidlich geworden.
Die Auffang- oder auch Fortführungs-Gesellschaft ist eine neue GmbH, die die bisherige Geschäftstätigkeit fortsetzt. Beide Begriffe meinen das Gleiche.
Charakteristisch für ein solches Unternehmen ist die Fortsetzung des Geschäftes, am besten unter dem bisherigen Firmennamen, und sicherlich mit den alten Mitarbeitern. Es bestehen im allgemeinen auch keine Einwände dagegen, dass der bisherige Geschäftsführer tätig werden kann.
Typischerweise werden Auffang-Gesellschaften so konzipiert, dass der Markt und die Kunden nicht zwingend merken müssen, dass hier eine neue Gesellschaft tätig ist. Wenn auch die Geschäftsräume beibehalten werden, ändert sich lediglich die Handelsregister-Eintragung- also die HRB-Nr.
2. Wie funktioniert das?
Alles, was zur Fortführung benötigt wird, wird von der alten Gesellschaft auf die neue übertragen: Die Kundenbeziehungen, das Know-how, die Mitarbeiter sowie das Anlagen- und Umlagevermögen. Dafür hat sich der Begriff Asset-deal eingebürgert.
Der Clou der Auffang-Gesellschaft ist sicherlich die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten nicht übernommen werden. Diese bleiben in der Alt-Gesellschaft zurück und müssen dort natürlich geregelt werden, im Regelfall durch einen Forderungs-Vergleich, und wenn dies nicht funktioniert durch eine Insolvenz.
3. Gibt es Zulässigkeitsgrenzen?
Befindet sich das Unternehmen in der Liquiditätskrise, gibt es tatsächlich Zulässigkeitsgrenzen, weil durch die Übertragung auf eine Fortführungs-Gesellschaft die Gläubiger nicht benachteiligt werden dürfen.
Das bedeutet aber nicht, dass die Auffang-Gesellschaft in dieser Situation nicht zulässig wäre, sondern es stellt lediglich bestimmte Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Das Problem ist immer lösbar, nur der Weg hängt natürlich von den konkreten Gegebenheiten des Unternehmens ab.
4. Welche Vorteile bringt die Auffang-Gesellschaft?
Die Fortführungs-Gesellschaft ist ein typisches Instrument des Krisen-Managements. Sie ermöglicht eine sofortige  Zäsur und die Abkoppelung des zukünftigen Geschäftes von den belastenden Verbindlichkeiten.
Damit wird ein vollständiger Neubeginn möglich, einschliesslich der Aufnahme neuen Kapitals, da die Alt-Schulden auf die Fortsetzung nicht durchschlagen können.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil liegt darin, dass die Alt-Verbindlichkeiten in aller Ruhe verhandelt werden können. Insbesondere können die Gläubiger keinen Druck ausüben, zumindest nicht im Hinblick auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit.
Der grösste Vorteil liegt sicherlich darin, dass auch eine Insolvenz des Alt-Unternehmens ohne Schaden überstanden werden kann, da das eigentliche operative Geschäft von der Insolvenz nicht erfasst wird.
5. Fazit
Die Initiierung einer Fortführungs- oder Auffang-Gesellschaft erfordert zwar einen gewissen rechtstechnischen Aufwand und die Betreuung durch einen erfahrenen Sanierer, bringt dann aber entscheidende Vorteile und kann der Unternehmer-Familie ihre zukünftige Existenz erhalten.
Die folgenden Empfehlungen richten sich an Inhaber kleinerer Unternehmen, die in eine Liquiditäts-Krise geraten sind.
Das Problem: Die Überwindung von Liquiditäts-Krisen ist das schwierigste Problem im Krisen-Management. Die wenigsten Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberater haben dafür sinnvolle Lösungen.
Vorrang: Wer zuwenig Geld hat, kann nicht alle Verbindlichkeiten bezahlen und muss die verbliebene Liquidität sinnvoll einsetzen. D.h.  er muss zunächst alles tun, um sein Geschäft fortzuführen und sein Unternehmen zu erhalten, und kann erst anschliessend an die Tilgung aufgelaufener Verbindlichkeiten denken.
Lösung: Liquiditäts-Krisen erfordern also ein qualifiziertes Schulden-Management und jemanden, der die Gläubiger überzeugt, dass auch sie davon profitieren, wenn sie den Schuldner am Leben lassen, statt ihn mit Hilfe von Inkasso-Beauftragten umzubringen.
Treuhänder: Dieser ,Jemand’ muss glaubwürdig sein und Verantwortung übernehmen. Deswegen muss er auch Verpflichtungen zu Unabhängigkeit und Objektivität gegenüber den Gläubigern eingehen.
Fortführung: Er muss aber auch die besten Sanierungs-Instrumente für den konkreten Fall zusammenstellen, also aus Forderungs-Stundungen und -Verzichten, Rangrücktritten, Fortführungs- oder Auffang-Gesellschaften das optimale Konzept entwickeln, das den Unternehmenserhalt und die Fortführung sichert.
Insolvenz: Qualifiziertes Schulden-Management bei Liquiditäts-Krisen erfordert regelmässig die Einbeziehung der Insolvenz. Über einen Gläubiger-Vergleich kann man sie vermeiden und über eine Auffang-Gesellschaft für einen unternehmerischen Neu-Start nutzen. Aber niemals sollte man Insolvenz-Probleme ignorieren.
Wir sind ein Spezialdienstleister für Liquiditäts- und Insolvenzprobleme, lösen die damit verbundenen Schwierigkeiten und nutzen die Krise für einen unternehmerischen Neubeginn.
Gerät ein Unternehmen in eine massive Liquiditätskrise, ist die Gründung einer Fortführungs-Gesellschaft regelmässig die beste Lösung. Wie dieser Weg funktioniert, soll anhand des folgenden Beispielsfalles aufgezeigt werden.
1. Das Unternehmen
Die Fa. Druck GmbH stellt Bauteile für Rotations-Druckmaschinen her. Durch den Ausfall eines Grosskunden ist eine massive Liquiditätskrise eingetreten. Mit 30 Mitarbeitern erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von 3 Mio. €, ist aber aufgrund der aufgelaufenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1 Mio. € ein Insolvenzfall.
2. Die Fortführungs-Gesellschaft
Um eine sichere Zerschlagung des Unternehmens durch ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, gründet die Fa. proCon treuHand GmbH als Treuhand-Gesellschafter die Fortführungs-Gesellschaft, die den Firmennamen ,Druck GmbH’ übernimmt und weiterverwendet. Ausserdem übernimmt sie
das Anlagevermögen, soweit es nicht geleast ist
alle Mitarbeiter
das operative Geschäft mit allen neuen und angebahnten Aufträgen.
3. Unsere Treuhand-Funktion
Die Übernahme einer Funktion als Treuhand-Gesellschafter ist für die Sanierung bei konkreter Insolvenzgefahr ein wesentlicher Erfolgs-Faktor.
Wir ermitteln nach objektiven Kriterien die von der Fortführungs-Gesellschaft zu zahlende Gegenleistung für das übernommene Anlagevermögen nach Zerschlagungskriterien, woraus sich ein Betrag von 150.000 € ergibt.
Nach Gründung der Fortführungs-Gesellschaft unterbreiten wir den Gläubigern ein Abfindungsangebot in Höhe von 300.000 €, zahlbar in 12 Monaten. Dies entspricht 20% der jeweiligen Verbindlichkeit.
Nach teilweise schwierigen Verhandlungen stimmen die Gläubiger ganz überwiegend zu, weil sie sich davon überzeugen lassen, dass sie im Fall einer Insolvenz eine deutlich geringere Quote zu erwarten hätten und dies auch frühestens nach 3 - 4 Jahren.
Die gesamte Abfindungssumme in Höhe von ca. 300.000 € kann vollständig aus den zukünftigen Umsätzen der Fortführungs-Gesellschaft erzielt werden (10% des Jahresumsatzes von 3 Mio. €).
4. Die Insolvenz als Alternative
Würden die Gläubiger dem Vergleich nicht zustimmen, müsste ein Insolvenzverfahren über das Alt-Unternehmen durchgeführt werden.
Die Insolvenz beeinträchtigt die Fortführung nicht, zumal sie unter einer geänderten Firmenbezeichnung abgewickelt werden kann.
Als Treuhand-Gesellschafter übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit der Insolvenz-Verwaltung und überzeugen diese vom Nutzen des Konzeptes.
Die Gegenleistung für das übernommene Vermögen in Höhe von 150.000 € wird in 12 Monatsraten an die Insolvenz-Verwaltung gezahlt und letztlich nach Abzug der Kosten als Quote an die Gläubiger ausbezahlt.
Da sich dieser Betrag um die Verfahrenskosten verringert, erhalten die Gläubiger höchstens eine Quote von 7 - 8% nach ca. 3 Jahren.
5. Fazit
Die Fortführungs-Gesellschaft bringt in der Liquiditätskrise entscheidende Vorteile:
Der Unternehmenserhalt ist in jedem Fall gesichert, die Alt-Lasten werden entweder durch einen Gläubiger-Vergleich oder über eine Insolvenz ,abgeschrieben’.
Zwar ,kostet’ der Vergleich 150.000 € mehr als die Insolvenz, da er jedoch aus den laufenden Erlösen erwirtschaftet werden kann, dürfte er die bessere Lösung sein.
Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bringt zwar nur geringe Beeinträchtigungen für die Unternehmens-Fortführung, allerdings bringt sie im Regelfall Unannehmlichkeiten für die betroffenen Geschäftsführer.
In jedem Fall ist die Insolvenz das stärkste Überzeugungs-Argument für Gläubiger-Vergleiche, da die Gläubiger in diesem Falle deutlich schlechtergestellt werden.
Mit Hilfe der Sanierungs-Gesellschaft konnte aus der Krise ein Sanierungs-Gewinn in Höhe von mindestens 700.000 € erwirtschaftet werden.
Aufgrund der grossen Dimensionen (480 Mrd. €) des Problems ist ein Nebenaspekt des sog. Finanzmarktstabilisierungsgesetzes völlig unbemerkt geblieben, der in der Praxis weitgehende Auswirkungen auf die Krise ‚normaler Kapitalgesellschaften’ und damit auch auf kleine GmbHs hat. In Art. 5 des Gesetzes wurde § 19 II der InsO geändert mit der Folge, dass eine Überschuldung nunmehr über eine Fortführungsprognose beseitigt werden kann und dann nicht mehr zu einem Insolvenzantrag zwingt. Der Nutzen dieser Änderung kann ganz beachtlich sein, wie im folgenden kurz dargestellt werden soll.1. Die Überschuldung
Weist die Bilanz einer GmbH einen ,nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag’ aus, so ist dies ein entscheidendes Indiz für die Überschuldung der Gesellschaft und begründet im Regelfall eine Verpflichtung des Geschäftsführers, innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
Solange nicht weitergehende Krisenmerkmale, vor allem fehlende Liquidität, hinzukommen, wird der Geschäftsführer seine Insolvenzverpflichtung ignorieren, womit das Problem auch weitgehend erledigt ist, es sei denn, die GmbH gerät tatsächlich irgendwann in die Insolvenz.
In diesem Falle gibt es für die Geschäftsführung ein böses Erwachen, weil die Unterbilanz ein Indiz für die rechtliche Überschuldung ist und damit Haftungsansprüche eines eventuellen Insolvenzverwalters oder auch der geschädigten Gläubiger auslösen kann. Wie weit solche Haftungsansprüche gehen, hängt u.a. davon ab, wie lange die Überschuldung schon zurückliegt. Praktisch kann dies auch zu einer vollständigen Haftung des Geschäftsführers für die Ausfälle aller Gläubiger führen.
Liegt also eine Unterbilanz vor, muss ein Geschäftsführer beweisen, dass sein GmbH nicht rechtlich überschuldet war.
2. Die Fortführungsprognose
Die eingangs erwähnte Gesetzesänderung hat diesen Gegenbeweis jetzt erheblich erleichtert. Danach besteht trotz Unterbilanz kein Haftungsrisiko, wenn ‚die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist’ (§19 II InsO).
Für einen betroffenen Geschäftsführer bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen seine Gesellschaft in einer unternehmerischen Krisensituation ist und er Sanierungsmassnahmen eingeleitet hat, die positive Fortführungsprognose eines qualifizierten, unabhängigen Beraters erforderlich ist, um die eigenen Haftungsrisiken zu begrenzen.
Allerdings kann nicht jeder Berater ein solches Testat erstellen. Bereits vor der Gesetzesänderung hat der BGH festgestellt, dass nur ein unabhängiger Berater entlastende Bestätigungen erstellen kann. Damit dürften die einseitig tätigen Berater, wie Anwälte oder Unternehmensberater, ausscheiden.
3. Unsere Lösung
Wir sind ein Spezial-Dienstleister für Insolvenz- und Liquiditätsprobleme und erstellen u.a. Entlastungstestate.
Der tragende Pfeiler unserer Tätigkeit ist unsere Selbstbindung gegenüber den Gläubigern, in der wir uns zu Objektivität und Unabhängigkeit verpflichten und damit einen quasi-offiziellen Status einnehmen.
Damit können wir nicht nur die Gläubigerverhandlungen ungleich effizienter führen als der Unternehmer selbst oder ein ‚normaler’ Berater, sondern auch auf der so geschaffenen Grundlage die Entlastungs-Testate erstellen und damit das Haftungsrisiko beseitigen.
Das von unserem Unternehmen praktizierte Verfahren entspricht in vollem Umfang den von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Durchführung einer Sanierung bei einer insolvenzbedrohten Kapitalgesellschaft.
Ohneentlastende Testate eines unabhängigen und qualifizierten Sanierungsbetreuer sollte kein Geschäftsführer eine Sanierung bei konkreter Insolvenzgefahr beginnen.
Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen die Lösungskonzepte vor, mit denen wir Ihre Probleme schnell und effizient lösen. Dabei haben wir uns um eine kurze und verständliche Darstellung bemüht und beantworten gerne Ihre Fragen dazu.