Allgemeines

Die ,bessere Insolvenz’

Jeder Unternehmer, der von einer Krise betroffen ist, wird einen Insolvenzantrag hinauszögern, solange es geht, weil er zu Recht die Zerschlagung seines Unternehmens sowie persönliche Haftungen befürchtet. Oft geht er dabei allerdings zu weit, weil er die bestehende Verpflichtung zur Antragstellung ignoriert und damit erst recht persönliche Risiken schafft. Für diese Situation bieten wir eine Lösung an, die die Fortführung eines Unternehmens trotz eines Insolvenzverfahrens in 3 Stufen ermöglicht.  

1.  Gründung der ‚Insolvenz-Betriebsgesellschaft’ 

Zur Vorbereitung einer gerichtlichen Insolvenz gründen wir eine spezielle Betriebsgesellschaft, die das operative Geschäft fortführt. Dazu übernimmt sie nur den Firmennamen und die Kundenbeziehungen und wird damit als selbsverständliche Nachfolgerin des alten Unternehmens tätig. Sie ist Vertragspartner der Kunden und Auftraggeber für notwendige Leistungen und Zulieferungen. Sie übernimmt zunächst weder Mitarbeiter noch das Vermögen des Unternehmens, um jeden Verdacht einer unzulässigen Entnahme zu vermeiden. Die Konsequenz der Neugründung ist, dass - ähnlich wie bei der klassischen Betriebsaufspaltung - die unternehmerische Tätigkeit auf die Besitzgesellschaft (das alte Unternehmen) und die Betriebsgesellschaft (das neue Unternehmen) aufgeteilt wird.

2.  Die Interims-Phase

Nach Durchführung des  Spin-off stellt das alte Unternehmen unter einem geänderten Firmennamen Insolvenzantrag, der zu folgenden Konsequenzen führt:

  • Die Fortführung des operativen Geschäftes unter dem alten Firmennamen über die neue Betriebsgesellschaft wird in keiner Weise beeinträchtigt, die Kunden werden durch die Insolvenz nicht irritiert.
  • Das alte Unternehmen wird zunächst für 3 Monate fortgeführt, da in dieser Zeit die Löhne durch das Insolvenzgeld gezahlt werden und Zahlungen auf bestehende Verbindlichkeiten aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr notwendig sind.
  • Die Kooperation während der Interims-Phase erfordert naturgemäss die Zustimmung des Insolvenzverwalters, die jedoch bei ausreichendem operativen Ertrag erteilt wird.

3.  Die endgültige Lösung

Während der 3-monatigen Interimsphase wird die endgültige Lösung vorbereitet.

  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt die Betriebsgesellschaft sämtliche Mitarbeiter sowie das benötigte Anlage- und Umlaufvermögen durch einen normalen Asset-deal mit der Insolvenzverwaltung. Soweit ein Kaufpreis zu zahlen ist, kann dieser über einen längeren Zeitraum gestundet werden, da der Zeitpunkt des Geldeinganges für das Insolvenzverfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist.
  • Die Betriebsgesellschaft hat damit ausreichend Zeit, sich zu finanzieren und den Kaufpreis aus den zukünftigen Erlösen zu erwirtschaften.

Die Vorteile

Die ,bessere Insolvenz’ hat gegenüber einem herkömmlichen Insolvenzverfahren entscheidende Vorteile:

  • Die Fortführung des Unternehmens wird möglich, obwohl ansonsten in weit über 90% aller Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
  • Sämtliche Verbindlichkeiten werden abgeschrieben, für 3 Monate werden die Lohnkosten subventioniert und in Verbindung mit dem Asset-deal kann das Unternehmen vollständig restrukturiert werden.
  • Die Fortführung kann mit einem relativ geringen Kapitaleinsatz finanziert werden, so dass im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren der bisherige Unternehmer in der Lage ist, sein Unternehmen nach der Insolvenz fortzuführen.
  • Der Insolvenzverwalter wird mit Sicherheit zustimmen, da weder für ihn noch für die Gläubiger Nachteile entstehen und er darüber hinaus dazu beiträgt, ein Unternehmen einschliesslich der Arbeitsplätze zu erhalten.

Fazit

Die ,bessere Insolvenz’ ermöglicht die Sanierung und Fortführung eines Krisen-Unternehmens, das ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zerschlagen würde. Sie nutzt die Sanierungs-Möglichkeiten der Insolvenz und ersetzt die übliche Konfrontation zwischen dem betroffenen Unternehmer und dem Insolvenzverwalter durch eine sinnvolle Kooperation. Da die nahtlose Fortführung des operativen Gescäftes gewährleistet ist, lassen sich die notwendigen Finanzmittel beschaffen.

  

Allgemeines

Die Mediation in der Unternehmens-Sanierung

Gerät ein Unternehmen in die Liquiditätskrise, können also die fälligen Verbindlichkeiten nur noch mit massiver Verspätung bezahlt werden, besteht immer Insolvenzgefahr, die umso grösser wird, je länger die Krise andauert.

Die Alternativen: Da es nicht genügt, die Probleme zu verleugnen und auf ein Wunder zu hoffen, gibt es nur zwei Möglichkeiten zur Überwindung einer Liquiditätskrise: die Insolvenz mit der fast zwangsläufigen Konsequenz einer Zerschlagung des Unternehmens oder eine konsequente Sanierung mit Stundungs-, Verzichtsvereinbarungen oder Rangrücktritten, wozu natürlich die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist. Gerade weil es nur diese beiden Alternativen gibt, lassen sich Gläubigervergleiche bei richtiger Handhabung durchsetzen.

Die beste Lösung: Eine Sanierungslösung lässt sich aber nur dann realisieren, wenn sie unter allen bestehenden Möglichkeiten die ,beste Lösung’ ist. Dabei müssen nicht nur die Interessen des Unternehmers, sondern auch die sämtlicher beteiligter Gläubiger berücksichtigt werden. Bei professioneller Erstellung eines Sanierungskonzeptes lässt sich in der ganz überwiegenden Zahl aller Sanierungsfälle der Nachweis erbringen, dass Stundungen und Verzichte auch für die Gläubiger deutlich besser sind als eine Insolvenz.

Der Nachweis: Auch wenn die Sanierung für die Gläubiger die bessere Lösung ist, reicht die blosse Behauptung des betroffenen Unternehmers nicht aus. Hier machen es sich die meisten Schuldner zu leicht, indem sie einfach mit der Insolvenz drohen und den Forderungsverlust behaupten. Sollen Gläubiger auf berechtigte Forderungen verzichten, können sie erwarten, dass man ihnen glaubwürdige Nachweise vorlegt. Von der Überzeugung der Gläubiger hängt der Erfolg der Sanierung und die Existenz des Unternehmens ab.

Die Krisen-Mediation: Da der Schuldner aber nicht jedem Gläubiger seine gesamten Unternehmensdaten offenlegen kann, haben wir mit der Krisen-Mediation einen Weg entwickelt, der allen Beteiligten gerecht wird.

  • Wir übernehmen eine objektive und unabhängige Vermittler- bzw. Mediator-Funktion zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dazu begründen wir auch den Gläubigern gegenüber eine rechtsverbindliche Verpflichtung und übernehmen damit für unsere Aussagen die Verantwortung.
  • Der Schuldner übermittelt uns sämtliche relevanten Daten zu seinem Unternehmen, zur Krise sowie zu seiner zukünftigen Entwicklung, die von uns dokumentiert und analysiert werden. Die Details werden absolut vertraulich behandelt, was wir dem Schuldner selbstverständlich ausdrücklich zusichern.
  • Aus den dokumentierten Daten entwickeln wir das Sanierungskonzept, vor allem den Entlastungsbedarf, und konzipieren daraus einen Sanierungsplan. Da wir den Gläubigern aufgrund unserer Mediator-Funktion die Notwendigkeit einer Sanierung und ihren eigenen Nutzen daraus glaubhaft nachweisen können, erreichen wir regelmässig die erforderliche Zustimmung.
  • Wir begleiten die Sanierung, kontrollieren die Einhaltung des Sanierungskonzeptes, sichern zukünftige Leistungen ans Unternehmen ab und vermeiden damit Vorauskasse oder sonstige Leistungsbeschränkungen.

Unser Erfolg: Mit Hilfe der Krisen-Mediation sanieren wir jedes Unternehmen, wenn die Erlöse aus dem zukünftigen operativen Geschäft ausreichen, um einen fairen Gläubigervergleich zu erfüllen.

Allgemeines

Der Sanierungs-Buyout

Kann ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten ganz überwiegend nur noch weit ausserhalb vereinbarter Zahlungsziele begleichen, besteht eine massive Liqudiditätskrise und damit immer auch Insolvenzgefahr. In dieser Situation wird von betroffenen Unternehmern eine äusserst effiziente Lösungsmöglichkeit nur sehr selten genutzt, die Fortführung über ein neues Unternehmen. Bei richtiger Gestaltung werden dabei die Altlasten weitestgehend abgeschrieben.

Dass dieser Sanierungs-Buyout nicht nur unternehmerisch effizient, sondern bei professioneller Gestaltung auch absolut legal ist, ergibt sich aus folgenden Gründen:

  • Die Insolvenz: In einem gerichtlichen Insolvenzverfahren wird ein betroffenes Unternehmen mit 90%-iger Wahrscheinlichkeit zerschlagen, das Vermögen verwertet und dabei zu (un)gunsten der Gläubiger lediglich ein Erlös, der weniger als 10% der Gesamtverbindlichkeiten ausmacht, erzielt. Bei den meisten Insolvenz-Unternehmen könnte durch die Fortführung ein deutlich höherer Erlös zugunsten der Gläubiger erzielt werden als durch die Verwertung im Insolvenzverfahren.
  • Besserstellung und Zulässigkeit: Bei dem von uns durchgeführten Sanierungs-Buyout übertragen wir das gesamte Unternehmen auf eine Sanierungs-Gesellschaft und führen das operative Geschäft unter dem bisherigen Firmennamen fort. Die Altverbindlichkeiten werden zwar nicht übernommen, dafür haftet die Sanierungs-Gesellschaft aber bis zur Höhe des aktuellen Unternehmenswertes. Dieser entspricht aufgrund der Krise in etwa dem Erlös, der in einer Insolvenz erzielt würde, also ca. 10% der Verbindlichkeiten. Kann die Sanierungs-Gesellschaft in einer angemessenen Frist von ca. 6 Monaten den Unternehmenswert bzw. den Insolvenzerlös zahlen, ist sie endgültig von sämtlichen Altlasten befreit.
  • Die Durchführung: Lässt sich ein Sanierungs-Buyout rechtmässig durchführen, erstellen wir die gesamte Konzeption einschliesslich der Neugründung, der Übertragung, der Geschäftsplanung sowie der Finanzierung. Dabei ermöglichen wir regelmässig die nahtlose Fortführung unter dem bestehenden Firmennamen.
  • Die Sanierung: Da nach der Übertragung des Unternehmens auf die Sanierungs-Gesellschaft das alte Unternehmen als überschuldeter Mantel mit den darin befindlichen Verbindlichkeiten verbleibt, muss dieses entweder durch eine Insolvenz abgewickelt oder durch einen Vergleich mit den Gläubigern saniert werden. Da die Insolvenzabwicklung unter einer anderen Firmenbezeichnung erfolgen muss, weil der ursprüngliche Firmenname durch die Sanierungs-Gesellschaft belegt ist, ist eine Beeinträchtigung der Fortführung ausgeschlossen.
  • Unternehmerische Unterstützung: Da die weitestgehende Abschreibung der Altlasten und Verbindlichkeiten einen ausreichenden zukünftigen Ertrag erwarten lässt, unterstützen wir die Fortführung durch Investoren, Factoring-Unternehmen, Interims-Manager sowie unternehmerische Partnerschaften umfassend.

Unser Sanierungs-Buyout gibt unter Geltung des deutschen Insolvenzrechtes vergleichbare Sanierungsmöglichkeiten, wie der Chapter 11 des amerikanischen Rechtes. Da er zu wenig bekannt ist, wird er allerdings nur selten genutzt.

Allgemeines

Die erlösabhängige Tilgungsphase

Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise hat in vielen Branchen zu massiven Umsatzrückgängen und, vor allem bei kleineren Unternehmen, zu grossen Liquiditätsproblemen geführt. Für den Geschäftsführer einer GmbH stellt sich dabei die Frage: Insolvenzantrag oder nicht.

Stellt er einen vorgeschriebenen Insolvenzantrag nicht, kann dies zu grossen Haftungsproblemen führen, stellt er einen Insolvenzantrag, führt dies im Regelfall zur Zerschlagung seines Unternehmens.

  • Die bessere Lösung: Erheblich sinnvoller für ein effektives Schuldenmanagement ist eine kontrollierte Schutz- und Sanierungsphase, in der sich das Unternehmen unter Aufsicht eines Sanierungs-Controllers erholen kann.  Dazu muss vorübergehend die Liquidität vorrangig für das laufende operative Geschäft eingesetzt werden. Das kann sich damit stabilisieren, den Unternehmenserhalt sicherstellen und letztlich die Altschulden tilgen. “Zahlen kann nur, wer Geld hat”. Eine solche Schonfrist sollte maximal für 6 Monate vereinbart werden und anschliessend wird eine endgültige Sanierung durch langlaufende Tilgungsstreckungen oder durch Forderungsverzichte vereinbart.
  • Gläubigerschutz: Einer vorübergehenden ‘erlösabhängigen Tilgung’ werden die Gläubiger nur dann zustimmen, wenn sich ihre Position dadurch nicht verschlechtert. D.h., das haftende Vermögen des Schuldners - also das noch bestehende Anlage- oder Umlaufvermögen - muss während der Sanierungsphase erhalten bleiben. Dann spielt es keine Rolle mehr, ob die Insolvenz 6 Monate früher oder 6 Monate später eingeleitet wird.
  • Das Controlling: Bei jedem Unternehmen wird deswegen die vorübergehende Sanierungsphase ein unabhängiges Controlling erfordern, wobei der Controller eigenverantwortlich die Unternehmenssituation analysiert, den Sanierungsbedarf testiert, den Liquiditätsfluss kontrolliert und gleichzeitig sicherstellt, dass sich die Haftungssituation nicht zu Lasten der Gläubiger verändert. Bei den von uns betreuten Sanierungen führen wir seit vielen Jahren ein solches Controlling durch.
  • Die Insolvenz als Massstab: Für die ‘erlösabhängige Tilgung’ gilt das gleiche wie für alle sonstigen Sanierungsmassnahmen bei Liquiditätskrisen: Sie sind dann möglich und den Gläubigern vermittelbar, wenn auch die Gläubiger durch die Sanierung gegenüber einer Insolvenz deutlich bessergestellt werden. Bei durchschnitlichen Gläubigerquoten zwischen 5 und 15% und zahlreichen sog. Null-Quoten kann dieses Ergebnis aber umso eher erreicht werden, je kleiner ein Unternehmen ist.

Die ‘erlösabhängige Tilgung’ ist ein Beispiel für zahlreiche Sanierungsmöglichkeiten, die auf der Grundlage unseres Insolvenzrechtes bestehen, aber praktisch nie angewandt werden. Warum es diese Gestaltungs- und Beratungslücke gibt, ist für uns nicht nachvollziehbar, da wir seit vielen Jahren mit innovativen und sinnvollen Sanierungsinstrumenten gute Erfahrungen gemacht und zahlreiche Unternehmen vor dem endgültigen Aus bewahrt haben.

Allgemeines

Überschuldung und Haftungsrisiko

Aufgrund der grossen Dimensionen (480 Mrd. €) des Problems ist ein Nebenaspekt des sog. Finanzmarktstabilisierungsgesetzes völlig unbemerkt geblieben, der in der Praxis weitgehende Auswirkungen auf die Krise ‚normaler Kapitalgesellschaften’ und damit auch auf kleine GmbHs hat. In Art. 5 des Gesetzes wurde § 19 II der InsO geändert mit der Folge, dass eine Überschuldung nunmehr über eine Fortführungsprognose beseitigt werden kann und dann nicht mehr zu einem Insolvenzantrag zwingt. Der Nutzen dieser Änderung kann ganz beachtlich sein, wie im folgenden kurz dargestellt werden soll.

1. Die Überschuldung

Weist die Bilanz einer GmbH einen ,nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag’ aus, so ist dies ein entscheidendes Indiz für die Überschuldung der Gesellschaft und begründet im Regelfall eine Verpflichtung des Geschäftsführers, innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen.

  • Solange nicht weitergehende Krisenmerkmale, vor allem fehlende Liquidität, hinzukommen, wird der Geschäftsführer seine Insolvenzverpflichtung ignorieren, womit das Problem auch weitgehend erledigt ist, es sei denn, die GmbH gerät tatsächlich irgendwann in die Insolvenz.
  • In diesem Falle gibt es für die Geschäftsführung ein böses Erwachen, weil die Unterbilanz ein Indiz für die rechtliche Überschuldung ist und damit Haftungsansprüche eines eventuellen Insolvenzverwalters oder auch der geschädigten Gläubiger auslösen kann. Wie weit solche Haftungsansprüche gehen, hängt u.a. davon ab, wie lange die Überschuldung schon zurückliegt. Praktisch kann dies auch zu einer vollständigen Haftung des Geschäftsführers für die Ausfälle aller Gläubiger führen.

Liegt also eine Unterbilanz vor, muss ein Geschäftsführer beweisen, dass sein GmbH nicht rechtlich überschuldet war.

2. Die Fortführungsprognose

Die eingangs erwähnte Gesetzesänderung hat diesen Gegenbeweis jetzt erheblich erleichtert. Danach besteht trotz Unterbilanz kein Haftungsrisiko, wenn ‚die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist’ (§19 II InsO).

  • Für einen betroffenen Geschäftsführer bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen seine Gesellschaft in einer unternehmerischen Krisensituation ist und er Sanierungsmassnahmen eingeleitet hat, die positive Fortführungsprognose eines qualifizierten, unabhängigen Beraters erforderlich ist, um die eigenen Haftungsrisiken zu begrenzen.
  • Allerdings kann nicht jeder Berater ein solches Testat erstellen. Bereits vor der Gesetzesänderung hat der BGH festgestellt, dass nur ein unabhängiger Berater entlastende Bestätigungen erstellen kann. Damit dürften die einseitig tätigen Berater, wie Anwälte oder Unternehmensberater, ausscheiden.

3. Die Sanierungs-Mediation

Wir lösen dieses Problem durch ein geregeltes Mediationsverfahren, das die Erstellung wirksamer Entlastungstestate ermöglicht.

  • Der tragende Pfeiler unseres Mediationsverfahrens ist eine Selbstbindung des Mediators gegenüber den Gläubigern, in der er sich zu Objektivität und Unabhängigkeit verpflichtet und damit einen quasi-offiziellen Status erhält, da er für seine Tätigkeit auch die Verantwortung übernimmt.
  • Damit kann er nicht nur die Gläubigerverhandlungen ungleich effizienter führen als der Unternehmer selbst oder ein ‚normaler’ Berater, sondern auch auf der von ihm geschaffenen Grundlage die Entlastungs-Testate erstellen und damit das Haftungsrisiko beseitigen.
  • Das von unserem Unternehmen praktizierte Verfahren entspricht in vollem Umfang den von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Durchführung einer Sanierung bei einer insolvenzbedrohten Kapitalgesellschaft.

Ohne entlastende Testate eines unabhängigen und qualifizierten Sanierungsbetreuer sollte kein Geschäftsführer eine Sanierung bei konkreter Insolvenzgefahr beginnen.

Allgemeines

Was bringt Inkasso gegen Unternehmen?

Diese Frage führt aus der Sicht eines Krisenmanagers zu überraschenden Antworten.

  • Erfolgsquote: Inkassomassnahmen gegen einen Unternehmer führen nur dann zum Erfolg, wenn dieser zahlungsunwillig ist; das gilt aber nur für eine absolute Minderheit. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, also ein Insolvenzkandidat, ist die Zahlung an Inkassobeauftragte im Regelfall der grösste Fehler, den er machen kann und nützt letztlich auch dem Gläubiger nichts, so komisch dies zunächst klingen mag.
  • Die Insolvenzfalle: Interessanterweise berücksichtigen weder Inkassobüros noch Anwälte die Tatsache, dass es absolut kontraproduktiv ist, durch vermeintlichen Druck einen Schuldner zur Zahlung zu zwingen. Setzt er nämlich in der Krise seine spärliche Restliquidität falsch ein, so beschleunigt er den Weg in die Insolvenz, die dann einen im Regelfall äusserst verblüfften Inkassobeauftragten mit der Tatsache konfrontiert, dass der Insolvenzverwalter - völlig zu Recht - die Gelder zurückfordert, die so mühsam beigetrieben worden sind. Juristisch gesprochen handelt es sich hier um eine Anfechtung trotz kongruenter Deckung.
  • Druckmittel: Bewertet man das Insolvenzproblem richtig, so verpuffen die vermeintlichen Druckmittel, Inkassokosten oder auch Mahnbescheide völlig. Zwangsweise kommt ein Gläubiger immer nur mit einem vollstreckbaren Titel zum Ziel, den er gegen den Willen des Schuldners nur über den Klageweg erreichen kann; das kostet und dauert und beschleinigt den Weg in die Insolvenz.
  • Lieferstopp: Als Schutzmittel gegen weitere Verluste ist er durchaus verständlich, als Druckmittel, um einen Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, ist der Lieferstopp dagegen absolut kontraproduktiv. Er führt einen Schuldner zwangsläufig immer weiter in die Krise, weil er seine Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt.
  • Warenkreditversicherung: Führt der Bonitätsverlust bei einem Schuldner dazu, dass er bei den Warenkreditversicherungen auf den Index gesetzt wird, Lieferungen an ihn also nicht mehr versicherbar sind, beschleunigt das seinen Weg in die Insolvenz erheblich. Der Lieferant wird immer Vorauskasse fordern und hat zusätzlich das Problem, dass die Versicherung eine Anrechnung von Vorauskassezahlungen auf die älteste fällige Altforderung fordert - ob zu Recht oder zu Unrecht, sei hier dahingestellt. Damit forciert die WKV letztlich ihren eigenen Verlust im Insolvenzfall.
  • Die Inkassophase: Werden Inkassomassnahmen eingeleitet, befindet sich der Schuldner definitiv in einer Liquiditätskrise. Jetzt besteht für ihn die letzte Chance, das ‘Ruder herumzureissen’ und den Weg in die Insolvenz zu vermeiden. Dazu muss die noch vorhandene Liquidität vorübergehend vorrangig zugunsten des laufenden operativen Geschäftes eingesetzt werden. Der ständige Druck der Gläubiger verhindert dies zuverlässig und bringt wegen der Insolvenzsituation letztlich nichts.
  • Die bessere Lösung: Andere Länder machen vor, wie es gehen könnte, wie das bekannte Beispiel des Chapter XI des US-Rechtes zeigt. Auch unter der Geltung unseres Insolvenzrechtes ist eine vergleichbare Lösung möglich, indem ein unabhängiger Liquiditätscontroller während der Turnaround-Phase vom Schuldner eingesetzt wird. Dessen wesentliche Aufgabe besteht darin, in der Liquiditätsplanung den Vorrang zugunsten des laufenden operativen Geschäftes durchzusetzen, indem er mit den Gläubigern notwendige Stundungen vereinbart.
  • Unser Angebot: Wir haben seit knapp 20 Jahren in allen von uns betreuten Fällen bewiesen, dass dieser Weg erfolgreich ist. Daraus kann die Empfehlung abgeleitet werden, dass ein Gläubiger besser beraten ist, wenn er seinem Schuldner - auch mit dem nötigen Druck - die Beauftragung eines neutralen Schuldenvermittlers nahelegt. Zahlen kann schliesslich immer nur, wer Geld hat.

Allgemeines

Beteiligung an Krisenunternehmen

Krisenunternehmen bieten attraktive Ansätze für Beteiligungen oder unternehmerische Kooperationen. Voraussetzung ist natürlich der Erfolg professioneller Sanierungsmassnahmen.

  • Erfolgreiches Krisenmanagement: Gerade bei kleineren Unternehmen kann die Krisenursache schnell analysiert und beseitigt werden. Liegt bereits eine Liquiditätskrise vor, werden Forderungsverzichte und massive Kostenreduzierungen unvermeidlich sein. Die von uns in diesen Fällen praktizierte Gründung einer Fortführungsgesellschaft liefert den idealen Ansatz für eine Beteiligung.
  • Sicherheit: Da die Fortführungsgesellschaft unter dem alten Firmennamen und mit dem bewährten Team das operative Geschäft weiterführt, bietet sie eine weitgehende und gut prognostizierbare Sicherheit für den langfristigen Geschäftserfolg. Umfangreiche Kostenreduzierungen geben eine weitere Möglichkeit zur Optimierung eines Unternehmens, die ‘im Normalfall’ nicht besteht.
  • Transparenz: Im Gegensatz zum normalen M & A - Geschäft gibt die von uns betreute Sanierung eine 100%-ige Transparenz über den Geschäftsumfang, Krisenursache und -beseitigung sowie über die bestehenden Verbindlichkeiten. Sämtliche Beteiligungsvoraussetzungen werden von uns werthaltig bestätigt.
  • Beteiligungsformen: Die Beteiligung an einem Krisenunternehmen ist sowohl als echte unternehmerische Beteiligung mit oder ohne Mehrheit, als reine Finanzbeteiligung durch Investoren oder auch als strategische oder unternehmerische Kooperation mit Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern denkbar. Der richtige Ansatz kann naturgemäss nur aus dem konkreten Sanierungsunternehmen kommen.
  • Existenzgründer: Für beide Teile sehr interessant kann der Einkauf eines Existenzgründers in ein Krisenunternehmen sein. Für den Altunternehmer bedeutet dies die Zufuhr dringend benötigten Kapitals sowie den Input neuen Know-hows, das ebenso dringend benötigt wird. Der Juniorpartner steigt in ein Unternehmen ein, das sofort Erträge erwirtschaftet, zu einem Preis, zu dem er sich sonst niemals einkaufen könnte. Alt- und Jungunternehmer zusammen können das gesamte Geschäfts- und Gewinnpotential des Unternehmens optimal nutzen.

Viele Krisenunternehmen sind bei erfolgreicher Sanierung für Beteiligungen sehr interessant und Unternehmer suchen interessante Beteiligungen. Wer führt sie zusammen?

Allgemeines

Krise und Fortführung

Die Liquiditätskrise eines Unternehmens läuft regelmässig nach dem gleichen Schema ab, weil die immer gleichen Fehler gemacht und naheliegende Sanierungsmöglichkeiten übersehen werden.

  • Neues Kapital: Für fast alle kleinen Unternehmen gilt die unumstössliche Feststellung, dass in der Krise Kapital von Banken nicht mehr zu bekommen ist. Die Privatmittel werden erschöpft sein und unternehmerische Partner beteiligen sich nicht in einer Krisensituation.
  • Verleugnung: In der vergeblichen Hoffnung auf Besserung verleugnen Unternehmer ihre Situation trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit und provozieren damit Inkassomassnahmen, Vorkasseforderungen und Lieferstopps. Damit beschleunigen sie die Krisenspirale und erfolgreiche Sanierungsmassnahmen werden zunehmend schwieriger.
  • Sanierung: Unbedingte Voraussetzung für eine Überwindung jeder Liquiditätskrise ist ein erfolgreiches operatives Geschäft, das langfristig ausreichende Erlöse erwirtschaftet. Ansonsten sollte das Unternehmen sobald wie möglich beendet werden.
  • Entlastung: Besteht eine realistische Sanierungschance, kann fehlendes Kapital nur durch eine Reduzierung der Verbindlichkeiten und Altlasten kompensiert werden. Das einzige Mittel dazu sind Stundungen und Verzichte, die aber nur mit professioneller Hilfe durchgesetzt werden können.
  • Aufspaltung: Ein äusserst effektiver Weg für eine Sanierung durch Mitwirkung der Gläubiger kann die Aufspaltung des Unternehmens und die Übertragung des operativen Geschäftes einschliesslich Firmenname, Know-how, Kundenbeziehungen, Anlage- und Umlaufvermögen auf eine Fortführungsgesellschaft sein. Zurück bleibt der alte Firmenmantel mit Altlasten und Verbindlichkeiten.
  • Sanierungspakt: Damit dieser Weg zulässig und effizient beschritten werden kann, ist ein Sanierungspakt zwischen dem alten und dem neuen Unternehmen erforderlich sowie eine treuhänderische Betreuung während der Sanierungsphase. Damit kann sich das operative Geschäft wieder stabilisieren und den erforderlichen Beitrag zur Sanierung der Altverbindlichkeiten leisten.

Allgemeines

Vermeidung oder Nutzung einer Insolvenz

Die Insolvenz dürfte in jeder Unternehmenskrise ein Problem darstellen. Wir möchten dazu einige wesentliche Erkenntnisse beitragen:

  • Gesetzliche Vorgaben: Das grösste Problem dabei ist die Frage, ob und wann ein Insolvenzantrag zwingend erforderlich ist. Das Gesetz nennt als Voraussetzung ‘Zahlungsunfähigkeit’ und ‘Überschuldung’ und Juristen streiten sich ewig darüber, wann die Vorschriften erfüllt sind. Das erhebliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko daraus trägt der Geschäftsführer persönlich.
  • Firmenbestattung: Der Verkauf einer GmbH zur Vermeidung einer Insolvenz ist mit Sicherheit die unsinnigste Lösung. Dabei werden regelmässig Rechtsvorschriften verletzt, der Unternehmer hat keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verlauf und erhöht damit sein persönliches Risiko enorm.
  • Vorbereitung: Eine Insolvenz darf und muss vorbereitet werden. Dazu sind alle normalen unternehmerischen Massnahmen zulässig bis auf gläubigerschädigende bewußte Vermögensminderungen.
  • Nutzung der Insolvenz: Durch die Vorbereitung kann eine sinnvolle Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Abschreibung aller Verbindlichkeiten, Insolvenzgeld sowie zahlreiche weitere Privilegien fördern dies. Die Insolvenz ist viel schuldnerfreundlicher, als Unternehmer allgemein glauben.
  • Insolvenzrisiko: Ist geringer, als die meisten Unternehmer denken. Insolvenzverwalter sind keineswegs natürliche Feinde eines Schuldners, solange sich der Schuldner so verhält, wie es von ihm erwartet wird.
  • Klugheit: Es ist äusserst unklug, sich gegen die Insolvenz zu stemmen und die Spielregeln zu verletzen (Firmenbestattung). Der Apparat aus Insolvenzverwaltung, Gericht und Staatsanwaltschaft kann bei falschem Verhalten einen Unternehmer persönlich schnell vernichten.
  • Betreuung: Das Wichtigeste für einen Unternehmer ist die qualifizierte Betreuung durch Rechts- und Strategieberatung. Damit können die Vorteile genutzt und die Nachteile einer Insolvenz konsequent vermieden werden.

Beispiele

Beispiele

In dieser Rubrik veröffentlichen wir in anonymisierter und stark verkürzter Form typische Beispiele aus dem Sanierungsalltag.